Unsere Statuten
Stand: Dezember 2025
1. Name, Sitz und Zweck
1.1 Die KOGESE ist ein Verein naturheilkundlich und ganzheitlich praktizierender Therapeutinnen und Therapeuten im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB.
1.2 Der Sitz des Vereins befindet sich in Brig-Glis.
1.3 Der Verein bezweckt den Zusammenschluss von naturheilkundlich und ganzheitlich praktizierenden Therapeutinnen und Therapeuten.
1.4 Der Verein will namentlich
• ganzheitliche Weiterbildung im Oberwallis fördern (von den Krankenkassen anerkannt oder nicht)
• die Interessen der Mitglieder gegenüber Krankenkassen und Behörden vertreten
• die Zusammenarbeit mit Schulen für alternative Heilmethoden suchen
• die Mitglieder in Berufsfragen beraten
• die Kameradschaft unter den Therapeutinnen und Therapeuten fördern
2. Mitgliedschaft
2.1 Mitglieder können werden
Alle naturheilkundlich und ganzheitlich arbeitenden Therapeutinnen und Therapeuten, die ihren Beruf in eigener oder fremder Praxis voll oder teilweise ausüben oder beratend tätig sind.
Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten.
2.2 Passivmitglieder können werden
Alle naturheilkundlich und ganzheitlich arbeitenden Therapeutinnen und Therapeuten sowie ehemals praktizierende Therapeutinnen und Therapeuten, die Interesse an einem Erfahrungsaustausch und am Vereinsgeschehen haben, jedoch nicht mehr aktiv an den von der KOGESE organisierten Kursen teilnehmen möchten.
Falls sie an Kursen der KOGESE teilnehmen, haben sie das Kursgeld für Nichtmitglieder zu entrichten. Die Teilnahme an vereinsinternen Veranstaltungen ist im Jahresbeitrag enthalten. Ebenfalls haben sie Anspruch auf die Zustellung sämtlicher Vereinsinformationen.
Passivmitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten.
2.3 Ehrenmitglieder können werden
Mitglieder, die sich im Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ehrung wird auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung vorgenommen.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
2.4 Gönner können werden
Alle natürlichen und juristischen Personen, die die Vereinsziele unterstützen möchten. Ebenso Mitglieder, die nicht mehr beruflich aktiv sind oder nur noch durch das Zustellen des Jahresprogrammes und der Vereinskorrespondenz ihr Interesse bekunden.
Gönner haben keine weiteren Mitgliedschaftsrechte.
3. Rechte und Pflichten
3.1 Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht sowie das Antragsrecht an den Vorstand und die Generalversammlung. Sie dürfen jederzeit an allen Vereinsaktivitäten teilnehmen.
3.2 Passivmitglieder haben den von der Generalversammlung festzusetzenden Beitrag zu entrichten, besitzen jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.
3.3 Mitglieder und Ehrenmitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten zu beachten und den Beschlüssen der Generalversammlung Folge zu leisten.
3.4 Jedes Mitglied verpflichtet sich, die von ihm übernommenen Arbeiten pflichtbewusst auszuführen.
3.5 Die Vorstandsmitglieder verpflichten sich, den Verein nach den Grundsätzen von Art. 1 Absatz 1.4 zu leiten und dessen Interessen zu vertreten.
3.6 Die Jahresbeiträge sind jeweils durch die Generalversammlung festzulegen.
3.7 Der Austritt kann jederzeit schriftlich mit einer entsprechenden Erklärung erfolgen. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Jahresbeitrages. Wird nicht fristgerecht auf die Generalversammlung hin gekündigt, ist der Jahresbeitrag dem Verein in vollem Umfang geschuldet.
3.8 Die Vereinsmitgliedschaft erlischt mit dem Tod, durch Austritt oder Ausschluss. Mitglieder, die gegen die Bestimmungen und Statuten des Vereins handeln, werden durch den Vorstand ausgeschlossen. Bei Austritt oder Ausschluss fällt der Jahresbeitrag dem Verein zu.
4. Organisation
4.1 Die Organe des Vereins sind
• Generalversammlung
• Vorstand
• Revisionsstelle
4.2 Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
4.3 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird im 1. Quartal des Kalenderjahres auf Einladung des Vorstandes abgehalten. Anträge an die Generalversammlung müssen dem Vorstand mindestens 10 Tage vorher eingereicht werden. Über nicht rechtzeitig eingereichte Anträge können keine Beschlüsse gefasst werden. Die Einladung mit Traktandenliste erfolgt spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung.
4.4 Ausserordentliche Generalversammlungen können durch den Vorstand oder von einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden.
4.5 Die Generalversammlung behandelt folgende Geschäfte
a) Begrüssung
b) Protokoll der letzten Generalversammlung
c) Jahresbericht der Präsidentin oder des Präsidenten
d) Jahresrechnung und Bericht der Revisionsstelle
e) Festsetzung der Jahresbeiträge und Genehmigung des Budgets
f) Aufnahme von Mitgliedern
g) Wahlen des Vorstandes und der Revisionsstelle
h) Jahresprogramm und Weiterbildungen
i) Ehrungen
j) Anträge
k) Verschiedenes
4.6 Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.
4.7 Für Beschlüsse braucht es das absolute Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet das Los.
4.8 Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.
4.9 Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt und sind wieder wählbar.
4.10 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet das Los.
4.11 Der Vorstand bezeichnet die Mitglieder aus seiner Mitte, welche die Unterschrift führen und bestimmt die Art der Zeichnung.
4.12 Die Revisionsstelle wird von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
4.13 Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisorinnen oder Rechnungsrevisoren. Diese prüfen die Jahresrechnung des Vereins und legen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über ihre Feststellungen vor.
5. Finanzen
5.1 Die Jahresbeiträge werden von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
5.2 Der Finanzhaushalt richtet sich nach dem von der Generalversammlung genehmigten Budget.
5.3 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
6.1 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.
6.2 Statutenänderungen können nur an der Generalversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, sofern dieses Geschäft mit der Einladung traktandiert wurde.
6.3 Wahlen und Abstimmungen werden offen vorgenommen, sofern nicht ein geheimes Verfahren verlangt wird.
6.4 Die Auflösung des Vereins wird durch die Generalversammlung beschlossen. Dazu ist die 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Durchführung der Liquidation erfolgt gemäss Gesetz und Verordnung. Das nach der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen wird einer ähnlichen Organisation oder einer Organisation mit sozialem Zweck zugewiesen.
Aus Gründen der Einfachheit ist bei der Bezeichnung von Personen nur die männliche Form aufgeführt.
Die vorliegenden Statuten wurden an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 11. Mai 2011 in Brig-Glis angenommen und treten sofort in Kraft.
Präsidentin
Mary Kalbermatten
Kassierin
Sabine Lorenz